Seit Januar 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, vom Bund finanziell unterstützt (subjektorientierte Finanzierung). Hier erfahren Absolvierende, welche Voraussetzungen sie dafür erfüllen müssen und wie sie die Unterstützung beantragen.
Beitragsvoraussetzungen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Kurse müssen auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten.
Eidgenössische Prüfungen umfassen Berufsprüfungen («mit eidgenössischem Fachausweis») und höhere Fachprüfungen («mit eidgenössischem Diplom», «Diplomierte/r […]», «[…]-meister»). Im SBFI Berufsverzeichnis sind alle Prüfungen einsehbar.
- Die Kurse müssen im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen.
Der Eintrag auf der Meldeliste ist zwingend, damit die Absolvierenden ihren Anspruch geltend machen können (Link zur Meldeliste). Als «vorbereitend» gelten:
> Kurse, die auf alle Prüfungsteile/Kompetenzbereiche (klassische Prüfung) oder alle Module (modulare Prüfung) der eidgenössischen Prüfung vorbereiten;
> Kurse, die auf einzelne Prüfungsteile/Kompetenzbereiche oder Module vorbereiten;
> Kurse für Zulassungszertifikate, sofern diese in der Prüfungsordnung als Zulassungsbedingung vermerkt sind (z.B. Verbandszertifikat). Ausgeschlossen sind Kurse für Führerausweisprüfungen und andere Bewilligungsprüfungen/-verfahren, die nicht unmittelbar mit der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen.
- Die Absolvierenden müssen die Kursgebühren zahlen.
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden bezahlt wurden. Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) über die von ihnen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren für den absolvierten Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
Hinweis: Für die Einreichung eines Beitragsgesuchs müssen die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt mindestens CHF 1000 betragen (siehe > Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung).
Die Absolvierenden können sich auch von ihren Arbeitgebenden, Branchenverbänden oder anderen Geldgebern finanziell unterstützen lassen (siehe > Was sollten Absolvierende bei der (Vor-)Finanzierung durch Dritte beachten?).
- Die eidgenössische Prüfung muss absolviert werden.
Die Absolvierenden müssen die Prüfung ablegen, damit sie ihren Anspruch geltend machen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht. Von der Prüfungsträgerschaft erhalten die Absolvierenden die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (siehe auch > Können im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung Bundesbeiträge für weitere Kurse beantragt werden? und > Können im Falle eines Rücktritts oder Ausschlusses von der eidgenössischen Prüfung Bundesbeiträge beantragt werden?).
- Der steuerliche Wohnsitz muss in der Schweiz sein.
Die Absolvierenden müssen ihren steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsverfügung in der Schweiz haben. Die Nationalität der Absolvierenden spielt keine Rolle. Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter haben ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz und haben entsprechend keinen Anspruch auf Bundesbeiträge.
Die Absolvierenden können das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einreichen. Der absolvierte vorbereitende Kurs darf nicht länger als 7 Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung begonnen haben. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Werden auch die Prüfungsgebühren der eidgenössischen Prüfungen finanziert?
Zur Deckung der Prüfungsgebühren können keine Bundesbeiträge beantragt werden. Die Durchführung der Prüfungen wird bereits zu 60 bis 80 Prozent vom Bund subventioniert (Beiträge an Prüfungsträger).
Werden Bildungsgänge der Höheren Fachschulen HF und Nachdiplomstudien NDS HF finanziert?
Bildungsgänge HF werden bereits von den Kantonen über die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen HFSV finanziert. Deshalb können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Die NDS HF sind ein Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen und ebenfalls nicht beitragsberechtigt. Im Ausnahmefall, dass ein NDS HF gleichzeitig auch auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet und entsprechend auf der Meldeliste eingetragen ist, können Absolvierende Bundesbeiträge beantragen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Werden Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschulen finanziert?
Für Bachelor- oder Masterstudiengänge der Hochschulen können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Die Finanzierung bezieht sich auf Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen vorbereiten.
Werden Certificate of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Master of Advanced Studies (MAS) finanziert?
Für CAS/DAS/MAS (sowie MBA, EMBA) können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Bei CAS/DAS/MAS handelt es sich um Weiterbildungen der Hochschulen. Diese dürfen nicht als Kurse angeboten werden, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 5 Abs. 2 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen).
Was können Absolvierende tun, wenn sie den gewünschten Kurs nicht auf der Meldeliste finden?
Findet sich ein gewünschter Kurs nicht auf der Meldeliste, können sich die Absolvierenden für weitere Informationen direkt an den Kursanbieter wenden.
Übergangsbestimmungen zur Finanzierung
Seit wann gilt die Finanzierung?
Absolvierende von vorbereitenden Kursen, die seit dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, können Bundesbeiträge beantragen. Voraussetzung ist, dass die Kurse im Jahr des Kursbeginns auf der Meldeliste stehen, nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben und nicht kantonal subventioniert wurden (siehe nächste Frage). Die Zahlung der Kursgebühren kann auch vor dem 1. Januar 2017 erfolgt sein.
Was sollten Absolvierende am Übergang zur neuen Finanzierung beachten?
Ein Teil der vorbereitenden Kurse wurde zuvor durch die Kantone subventioniert (Beiträge an Kursanbieter). Damit Absolvierende nicht doppelt profitieren – vergünstigte Kursgebühren und Bundesbeiträge – gilt am Übergang zum neuen Finanzierungsmodell folgende Regelung:
- Wer einen Kurs besucht hat, der noch kantonal subventioniert wurde, hat keinen Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Kantone leisteten letztmals Beiträge an Kurse, die bis zum 31. Juli 2017 begonnen haben. Für alle Kurse mit Beginn seit dem 1. August 2017 besteht Anspruch auf Bundesbeiträge.
- Wer einen Kurs besucht hat, der zuvor nicht kantonal subventioniert wurde, hat Anspruch auf Bundesbeiträge, sofern der Kurs nach dem 1. Januar 2017 begonnen hat.
Das SBFI empfiehlt den Absolvierenden, sich bei ihren Kursanbietern zu erkundigen, ob der Kurs kantonal unterstützt wurde.
Beantragung der Bundesbeiträge
Wann können Absolvierende die Bundesbeiträge beantragen?
Die Absolvierenden beantragen die Bundesbeiträge im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung. Die Kursgebühren müssen also vorfinanziert werden. Die Absolvierenden können sich bei der Vorfinanzierung von ihren Arbeitgebenden, Branchenverbänden oder anderen Geldgebern finanziell unterstützen lassen. Zu beachten ist, dass der Bund nur einen Beitrag an die Kursgebühren leistet, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an die Kursanbieter bezahlt wurden (siehe > Was sollten Absolvierende bei der (Vor-)Finanzierung durch Arbeitgeber oder Dritte beachten?).
Ausnahmefall: Können Absolvierende die Finanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten (Eigen-/Fremdfinanzierung), ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich (siehe > Antrag auf Teilbeiträge vor der eidgenössischen Prüfung).
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Den Absolvierenden werden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Die Obergrenze liegt bei einer Berufsprüfung bei CHF 9500 (Kursgebühren: CHF 19‘000), bei einer höheren Fachprüfung bei CHF 10‘500 (Kursgebühren: CHF 21‘000). Werden für die Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Dies gilt auch für den Besuch weiterer Kurse im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Bundesbeiträge erst ab anrechenbaren Kursgebühren von insgesamt CHF 1000 pro Beitragsgesuch geleistet (Bundesbeitrag mind. CHF 500).
Als anrechenbar gilt derjenige Teil des Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient (inkl. vom Kursanbieter bereitgestellter Lehrmitteln). Auf Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen und Diplomfeier besteht kein Subventionsanspruch. Bei modularen Prüfungen sind Gebühren für Modulprüfungen anrechenbar, sofern sie im Kurspreis inbegriffen sind.
Beispiele:
Clara Zürcher bezahlt für den vorbereitenden Kurs auf die Berufsprüfung CHF 12‘500. Davon sind CHF 12‘000 anrechenbar. Sie hat Anspruch auf einen Bundesbeitrag von CHF 6000 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Max Muster absolviert zur Vorbereitung auf die höhere Fachprüfung zwei vorbereitende Kurse. Die anrechenbaren Kursgebühren betragen CHF 15‘000 und CHF 8000, macht insgesamt CHF 23‘000. Bei der geltenden Obergrenze von CHF 21‘000 hat Max Muster Anspruch einen Bundesbeitrag von CHF 10‘500 (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind).
Wo können die Absolvierenden die Beiträge beantragen?
Absolvierende können die Beiträge über ein Onlineportal beantragen und die geforderten Nachweise einreichen.
Wichtig: Vorher prüfen die Absolvierenden bitte auf dieser Internetseite, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und sie über alle Nachweise für die Antragsstellung verfügen (siehe > Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? und > Wie wird das Beitragsgesuch im Onlineportal gestellt?).
Für den Zugang zum Onlineportal müssen sich Absolvierende einmalig registrieren. Das Vorgehen zur Registrierung und zur Anmeldung wird in untenstehender Anleitung beschrieben (Lektüre dringend erforderlich).
Kontakt bei Fragen zum Onlineportal und zur Beantragung der Bundesbeiträge:
SDBB | CSFO
Abwicklungsstelle
Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen
Im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Belpstrasse 37 | Postfach, 3001 Bern
Tel. 0840 400 501
bundesbeitraege@sdbb.ch
Wie wird das Beitragsgesuch im Onlineportal gestellt?
Das Beitragsgesuch wird im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung gestellt.
So wird das Gesuch gestellt:
- Die Absolvierenden registrieren sich über das Onlineportal (siehe vorherige Frage).
- Die Absolvierenden reichen die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) sowie die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
Beispiel Rechnung
Beispiel Zahlungsbestätigung
- Die Absolvierenden reichen die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung ein. Diese erhalten sie von der Prüfungsträgerschaft.
Beispiel Prüfungsverfügung
- Der Bund prüft die Angaben. Entsprechen sie den Voraussetzungen, wird der Bundesbeitrag ausgezahlt (Bearbeitungsdauer max. drei Monate ab vollständig eingereichtem Gesuch).
Die Absolvierenden können das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einreichen. Der Beginn des vorbereitenden Kurses darf nicht länger als 7 Jahre vor Absolvieren der Prüfung zurückliegen. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Aus verfahrensökonomischen Gründen kann ein Beitragsgesuch erst ab anrechenbaren Kursgebühren von insgesamt mindestens CHF 1000 eingereicht werden (Bundesbeitrag mind. CHF 500).
Wie lange dauert es, bis Absolvierende die Beiträge erhalten?
Ab dem Zeitpunkt des vollständig eingereichten Beitragsgesuchs oder Antrags auf Teilbeiträge inklusive aller notwendigen Nachweise dauert es im Normalfall maximal drei Monate, bis die Bundesbeiträge den Absolvierenden ausgezahlt werden. Ende Jahr verlängert sich die Dauer auf maximal 4 Monate.
Antrag auf Teilbeiträge (Ausnahmefall)
Antrag auf Teilbeiträge vor der eidgenössischen Prüfung (Ausnahmefall)
Personen können Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragen, wenn:
- sie gemäss letzter Steuerveranlagung weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer leisten mussten (quellenbesteuerte Personen siehe nächste Frage);
- sie eine schriftliche Verpflichtung abgeben, die eidgenössische Prüfung zu absolvieren und innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung einreichen;
- sie einen im Jahr des Kursbeginns auf der Meldeliste verzeichneten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) besuchen und der Kursbeginn nicht länger als 2 Jahre zurückliegt;
- sie anrechenbare Kursgebühren von mindestens CHF 3500 bezahlt haben. Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern;
- der Wohnsitz der Absolvierenden zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz liegt.
So wird der Antrag gestellt:
- Die Absolvierenden registrieren sich über das Onlineportal (siehe > Wo können die Absolvierenden die Beiträge beantragen?).
- Die Absolvierenden geben die schriftliche Verpflichtungserklärung (siehe oben) ab.
- Die Absolvierenden laden die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung über die direkte Bundessteuer hoch. Ausserdem reichen sie die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) sowie die Zahlungsbestätigung(en) ein. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Beispiel Rechnung
Beispiel Zahlungsbestätigung
- Der Bund prüft die Angaben. Entsprechen sie den Voraussetzungen, wird der Teilbeitrag ausbezahlt (Bearbeitungsdauer max. drei Monate ab vollständig eingereichtem Antrag). Es können mehrmals Teilbeiträge beantragt werden, jeweils für angefallene Kursgebühren ab CHF 3500. Allfällige Restbeiträge können nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragt werden.
- Nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung reichen die Absolvierenden die Prüfungsverfügung ein. Diese erhalten sie von der Prüfungsträgerschaft.
Beispiel Prüfungsverfügung - Der Bund erstellt eine Schlussabrechnung und zahlt allfällige Restbeträge aus.
Achtung: Trifft innerhalb von 5 Jahren nach dem ersten Antrag keine Prüfungsverfügung ein, werden die ausbezahlten Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig.
Können quellenbesteuerte Personen einen Antrag auf Teilbeiträge stellen?
Quellenbesteuerte Personen können keinen Antrag auf Teilbeiträge stellen. Nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung können sie im normalen Verfahren Bundesbeiträge beantragen (sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).
Unterziehen sich quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz einer nachträglich ordentlichen Veranlagung, können sie einen Antrag auf Teilbeiträge stellen, sofern die zu zahlende direkte Bundessteuer weniger als CHF 88 beträgt. Es gilt jeweils die Veranlagung der letzten Steuerperiode. Für weitere Informationen zur nachträglich ordentlichen Veranlagung wenden sich Absolvierende bitte an ihre kantonale Steuerverwaltung.
Wiederholung und Rücktritt oder Ausschluss von der eidg. Prüfung
Können im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung Bundesbeiträge für weitere Kurse beantragt werden?
Werden für die Wiederholung der eidgenössischen Prüfung weitere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze auf die bereits angefallenen Kursgebühren kumuliert werden: Für die Berufsprüfung maximal CHF 19'000 Kursgebühren / CHF 9500 Bundesbeitrag und für die höhere Fachprüfung maximal CHF 21'000 Kursgebühren / CHF 10'500 Bundesbeitrag.
Hinweis: Aus verfahrensökonomischen Gründen müssen die anrechenbaren Kursgebühren für die Einreichung eines Beitragsgesuchs mindestens CHF 1000 betragen (Bundesbeitrag mind. CHF 500).
Können im Falle eines entschuldbaren Rücktritts von der eidgenössischen Prüfung (z. B. Krankheit) Bundesbeiträge beantragt werden?
Nein.
Treten Absolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht aber begründet (z.B. Krankheit, Militär) von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurück, können sie das Beitragsgesuch stellen, sobald sie erneut zur Prüfung angetreten sind und diese bzw. die ausstehenden Prüfungsteile vollständig absolviert haben.
Unterstützung durch Arbeitgeber & steuerliche Deklaration
Was sollten Absolvierende bei der (Vor-)Finanzierung durch Arbeitgeber oder Dritte beachten?
Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden bezahlt wurden. Dies entspricht dem Ziel der Bundesbeiträge, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken (Subjektorientierung). Als Nachweis reichen die Absolvierenden 1. die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) und 2. die Zahlungsbestätigung(en) über die von ihnen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein. Beides erhalten sie von ihren Kursanbietern.
Kursgebühren, die Dritten (z.B. Arbeitgebern, Branchenverbänden, weiteren Finanzierern) in Rechnung gestellt und von ihnen direkt an die Kursanbieter bezahlt werden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen. In diesem Fall sinkt der Subventionsanspruch um den von Dritten an den Kursanbieter geleisteten Betrag.
Die finanzielle Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf die Bundesbeiträge. Sämtliche von den Absolvierenden an den Kursanbieter bezahlten Kursgebühren werden beim Subventionsanspruch berücksichtigt. Der Dritte regelt mit dem Absolvierenden (z.B. mittels Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag), ob und in welcher Form er die vorfinanzierten Beträge nach Erhalt der Bundesbeiträge zurückzahlen muss.
Im Ausnahmefall, dass die Kursgebühren von einem Dritten direkt an den Kursanbieter gezahlt, jedoch letztendlich vom Kursabsolvierenden selbst getragen werden mussten, hat der Absolvierende die Möglichkeit, ein Beitragsgesuch mit den ihm vorliegenden Nachweisen zu stellen. Das SBFI prüft anschliessend vertieft, ob Anspruch auf Bundesbeiträge besteht.
Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt subjektorientiert an die Absolvierenden. Eine Auszahlung an Dritte ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
Monika Muster bezahlt die Gebühren für den vorbereitenden Kurs. Sie hat vollen Anspruch auf den Bundesbeitrag und erhält diesen ausbezahlt. Sie regelt mit ihrem Arbeitgeber, in welchem Umfang und in welcher Art sich dieser an der Finanzierung der Kursgebühren beteiligt.
Der Arbeitgeber von Peter Zürcher beteiligt sich an den Kursgebühren und zahlt seinen Anteil direkt dem Kursanbieter. Peter Zürcher erhält den Bundesbeitrag nur für die Kursgebühren, die er selbst an den Kursanbieter bezahlt hat.
Wie müssen Absolvierende die Bundesbeiträge steuerlich deklarieren?
Absolvierende müssen die Bundesbeiträge als „übrige Einkünfte“ in der Steuererklärung aufführen. Die Kurskosten und die Bundesbeiträge sind in der jeweiligen Steuerperiode zu deklarieren. Kurskosten und erhaltene Beiträge derselben Steuerperiode werden miteinander verrechnet. Für weitere Informationen siehe das Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.
Fazit
Fazit: Das sollten Absolvierende beachten
Absolvierende
- informieren sich anhand der Meldeliste, ob der besuchte Kurs beitragsberechtigend ist;
- Bei Kursbeginn bis zum 31.07.2017: erkundigen sich beim Kursanbieter, ob der Kurs kantonal subventioniert wurde;
- informieren sich, ob sie die Zulassungsbedingungen zur eidgenössischen Prüfung erfüllen;
- bewahren die von den Kursanbietern ausgestellten Rechnung(en) und Zahlungsbestätigung(en) über die bezahlten Kursgebühren auf;
- bewahren die von der Prüfungsträgerschaft ausgestellte Prüfungsverfügung auf.